- Der Bauherr hat eine besondere Verantwortung für den Arbeitsschutz und die Sicherheit auf der Baustelle.
- Durch das Einsetzen eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators SiGeKo kommt er seinen Pflichten nach.
- Die Beauftragung sollte nur an geschulte, fachlich qualifizierte und wegen evtl. Interessenkonflikte an möglichst unabhängige Personen erfolgen.
- Nimmt kein Externer die genannten Aufgaben wahr, verbleiben die Pflichten beim Bauherrn.
- Eine Vorankündigung ist erforderlich bei Arbeiten von mehr als 30 Arbeitstagen und wenn dabei mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder der Arbeitsumfang
voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.
- Eine Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Baubeginn bei der zuständigen Behörde einzureichen und an der Baustelle auszuhängen.
- Ein Sigeplan ist zu erstellen, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung notwendig ist oder wenn besonders gefährliche Arbeiten durchgeführt
werden. Die Einhaltung ist regelmäßig zu überprüfen.
- Es ist laut der Regeln zum Arbeitsschutz RAB 32 eine Unterlage für spätere Arbeiten zu erstellen.
- Besonders gefährliche Arbeiten sind Tätigkeiten mit einer Gefahr für Versinken, Verschüttetwerdens in Baugruben bzw. Gräben oder Arbeiten mit einer Absturzhöhe von mehr als 7
m. Dieses betrifft bereits hohe Einfamilienhäuser. Zu den gefährlichen Tätigkeiten zählen auch Arbeiten mit explosiven, hochentzündlichen oder gesundheitsschädlichen Materialien. Arbeiten im
Strahlungsbereich, im Starkstrombereich, bei Ertrinkungsgefahr in Gewässernähe, im Tiefbaubereich und bei Tauchereinsatz. Ebenfalls bei Arbeiten in Druckluft, mit Sprengstoff und bei schweren
Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.
Quelle: Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Hamburg Stand 2012